Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen KSmotors Vertriebs GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1)

Die Firma KSmotors Vertriebs GmbH wird im folgenden „Firma“ genannt, ihr Vertragspartner „Kunde“.

(2)

Die Firma erbringt ihre Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Lieferbedingungen.

Von diesen Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen nur Geltung, wenn sie von der Firma ausdrücklich akzeptiert werden.

Die vorbehaltlose Vertragserfüllung durch die Firma stellt kein Einverständnis mit solchen Geschäftsbedingungen des Kunden dar.

(3)

Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.

§ 2 Vertragsschluß

(1)

Alle Angebote der Firma sind freibleibend, sofern im Angebot nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

(2)

Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Kunde ist an die Bestellung 10 Tage ab Eingang dieser Bestellung bei der Firma gebunden.

§ 3 Zahlung, Zahlungsverzug

(1)

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Firma ab Lager.

Sämtliche Preise gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.

In dem Preis nicht enthalten sind Verpackungs-, Fracht-, Porto- und sonstige Versandkosten.

(2)

Rechnungen der Firma sind nach Übersendung der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern auf den Rechnungen kein anderes Zahlungsdatum vermerkt ist.

Ist auf den Rechnungen kein anderes Zahlungsdatum vermerkt, kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung den darin angegebenen Rechnungsbetrag bezahlt; maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der Firma.

Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen, die sofort in bar zu bezahlen sind.

Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

§ 4 Lieferung, Lieferverzug

(1)

Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart ist erforderlich, jedenfalls gleichzeitig einen neuen Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.

(2)

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt – hierzu zählen auch Ereignisse, die der Firma die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., hat die Firma, soweit sie diese Ereignisse nicht verschuldet hat, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Sie berechtigen die Firma, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder zu unterbrechen.

(3)

Für den Fall des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nur bei Vorliegen einer von der Firma zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten kann.

Ein eventueller Verzugsschaden wird auf die Höhe des vereinbarten Lieferpreises beschränkt; diese Beschränkung gilt nicht, soweit auf Seiten der Firma Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlagen oder für Körperschäden gehaftet wird.

(4)

Die Firma ist berechtigt, den zur gelieferten Ware jeweils gehörenden Fahrzeugbrief bis zur vollständigen Bezahlung und Eingang des Kaufpreises bei der Firma zurück zu behalten.

§ 5 Gefahrübergang

(1)

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware durch die Firma auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma gegen Diebstahl oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(2)

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.

(3)

Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Bestimmungen für Sachmängel

(1)

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr.

Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware.

Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 479 BGB längere Fristen vorschreibt.

(2)

Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden, und zwar bei Anlieferung der Ware durch Spedition oder Paketdienst spätestens bis zum Ablauf des siebten Werktages nach Erhalt.

Zeigt sich später ein Mangel, der bei Empfang der Ware nicht erkennbar war, hat der Kunde diesen innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung schriftlich gegenüber der Firma anzuzeigen.

(3)

Alle gelieferten Fahrzeuge oder Teile von Ihnen sind nach Wahl des Kunden unentgeltlich von der Firma nachzubessern oder neu zu liefern, sofern sie innerhalb der vorbenannten Verjährungsfrist gem. Abs. (1) einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.

Der Firma ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(4)

Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang entstehen infolge

a) fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere infolge fehlerhaften Zusammenbaus der angelieferten Ware durch den Kunden.

b) übermäßiger Beanspruchung und unsachgemäßer Behandlung entgegen den Vorgaben des Betriebs – und Bedienungsanleitung, insbesondere bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Kundendienstintervalle.

c) Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder

d) besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Werden vom Kunden oder von anderen Personen als den von der Firma beauftragten Technikern Änderungen, Wartungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten oder Nacherfüllungsversuche vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist.

(5)

Im Rahmen des Rückgriffs des Kunden nach § 478 BGB

a)ist die Firma nach ihrer Wahl berechtigt, Aufwendungsersatz durch Warengutschriften in Höhe der gesetzlichen notwendigen Aufwendungen zu leisten,

b)ist die Beweislastumkehr, wonach für den Zeitraum von 6 Monaten ab Gefahrübergang auf einen Endkunden als Verbraucher vermutet wird, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang zwischen Firma und Kunde mangelhaft war, dann ausgeschlossen, wenn die Ware beim Kunden länger als 6 Monate seit der Übergabe der Ware durch die Firma an den Kunden bei diesem lagerte.

(6)

Für die weitere Haftung der Firma, insbesondere für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 7. Weitergehende oder andere als die in vorbenannten Ziffern 1 – 4 geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Firma und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 7 Haftung, Schadenersatz

(1)

Eine Haftung der Firma tritt gleich aus welchem Rechtsgrund nur ein, wenn der Schaden

a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist oder wenn wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder für Körperschäden gehaftet wird.

(2)

Haftet die Firma gem. § 7 Abs. (1) a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Firma bei Vertragsschluß aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen typischerweise rechnen musste.

(3)

Die Firma haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.

(4)

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gem. § 7 Abs. (1) – (3) gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der Firma.

(5)

Eine etwaige Haftung der Firma nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma bis zur Zahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher der Firma in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Firma.

(2)

Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma aus dem Geschäftsverhältnis an die Firma abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräussert wird.

(3)

Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräusserung auf die Firma übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Auf Verlangen der Firma ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die Firma bekannt zu geben.

(4)

Übersteigt der Wert der für die Firma bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Firma auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Firma beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Firma verpflichtet.

(5)

Der Kunde hat der Firma unverzüglich mitzuteilen, wenn

a) Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Sicherungseigentum der Firma geltend machen, die das Eigentum und/oder den mittelbaren Besitz der Firma beeinträchtigen oder gefährden,

b) Ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.

§ 9 Datenschutz

Der Kunde wird hiermit gem. § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass die Firma seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht

(1)

Gegen die Ansprüche der Firma kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder von der Firma anerkannten Ansprüchen aufrechnen.

(2)

Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu.

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1)

Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag oder damit im Zusammenhang stehender Rechtsbeziehungen ist Winsen /Luhe.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Jeder Vertragspartner ist auch berechtigt, den anderen an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

(2)

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1)

Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen, sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll.

(2)

Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.